Die Voraussetzungen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachlasses ist das Vorhandensein eines Behindertenausweises mit einem Behinderungsgrad ab 50% und einem Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert“) oder „H“ (hilflos), GI (gehörlos), Bl (blind) und B (ständige Begleitung). Ebenfalls nachlassberechtigt sind Kunden mit dem Nachweis einer Conterganschädigung oder einer im Führerschein eingetragenen erforderlichen Fahrhilfe.