Diese steuerlichen Vorteile gibt es für E-Autos
Mit dem Umweltbonus1, der mit der Innovationsprämie noch bis Ende 2022 verdoppelt wird, fördert die Bundesregierung die Anschaffung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden. Aber es wird noch besser: Wer elektrisch fährt, profitiert auch von steuerlichen Vorteilen2. Wir erklären, welche das sind und worauf es ankommt3. (Bild: Adobe Stock)
Mit dem Umweltbonus1, der mit der Innovationsprämie noch bis Ende 2022 verdoppelt wird, fördert die Bundesregierung die Anschaffung von Elektroautos und Plug-in-Hybriden. Aber es wird noch besser: Wer elektrisch fährt, profitiert auch von steuerlichen Vorteilen2. Wir erklären, welche das sind und worauf es ankommt3. (Bild: Adobe Stock)
Das und mehr erfahren Sie hier über die Steuerbefreiung von E-Autos:
- Neue und gebrauchte Elektroautos sind bis 2030 grundsätzlich von der Kfz-Steuer befreit2.
- Die Kfz-Steuerbefreiung gilt nicht für Plug-in-Hybride.
- Nach Ablauf der Kfz-Steuerbefreiung werden die Abgaben für Elektroautos am zulässigen Gesamtgewicht bemessen und die Steuer wird nur zu 50 Prozent fällig.
- Bei elektrischen Firmenwagen muss für die reine Privatnutzung monatlich nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Nicht nur Anschaffungsprämien machen E-Autos aus finanzieller Sicht attraktiv: Wer auf Elektromobilität umsteigt, kann Steuern sparen. Vor allem, weil E-Autos bis 2030 von der Kfz-Steuer befreit bleiben2. Die Regelung gilt seit 2011 und war zunächst bis Dezember 2020 befristet, wurde dann aber von der Bundesregierung für zehn Jahre verlängert. Somit sind Elektroautos, je nach Erstzulassung, bis zu zehn Jahre von der Steuer befreit – allerdings bis spätestens Dezember 2030, sofern die Regelung nicht verlängert wird. Das E‑Auto muss zudem bis spätestens 2025 erstzugelassen werden. Die Befreiung gilt auch für Autos, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, Plug-in-Hybride sind von der Kfz-Steuerbefreiung allerdings ausgenommen.
Steuerbefreiung auch für gebrauchte und umgerüstete Pkw
Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt auch für gebrauchte E-Autos. Käuferinnen und Käufer eines elektrischen Gebrauchtwagens müssen ebenfalls bis zum Ende der Fördermaßnahme 2030 bis zu zehn Jahre nach der Erstzulassung durch die vorherige Halterin oder den vorherigen Halter keine Steuer zahlen. Auch umgerüstete Benziner oder Diesel werden von der Bundesregierung steuerlich gefördert: Vom Verbrenner zum E‑Auto umgebaute Fahrzeuge können seit 2016 ebenfalls maximal zehn Jahre von der Steuer befreit werden. Die Vergünstigung beginnt in diesem Fall ab dem Tag der Umrüstung.
Vorteile für Dienstwagen, Nutzfahrzeuge und beim Laden
Seit 2020 gelten darüber hinaus verschiedene einkommensteuerliche Vergünstigungen für elektrische Nutzfahrzeuge und Firmenwagen4 sowie für die Nutzung von Ladestationen:
- Für Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb wurde eine Sonderabschreibung von 50 Prozent – zusätzlich zur normalen Abschreibung – im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Regelung für elektrische Nutzfahrzeuge ist bis 2030 befristet.
- Für Firmenwagen mit Elektromotor wird bei der Ermittlung der geldwerten Vorteile für die Firmenwagennutzung der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage geviertelt. Für die reine Privatnutzung des elektrischen Dienstwagens ist 1 Prozent des geviertelten Bruttolistenpreises zu versteuern. Das bedeutet, man muss für die reine Privatnutzung von Elektroautos nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bei Plug-in-Hybriden wird der Bruttolistenpreis halbiert, sodass sich ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent ergibt. Die Viertelung des Bruttolistenpreises gilt mittlerweile auch für teurere Elektro-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro (zuvor: 40.000 Euro), sodass man mehr Ausstattungsspielraum hat. Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge gilt die Halbierung des Bruttolistenpreises und ein geldwerter Vorteil von 0,5 Prozent für die reine Privatnutzung. Zum Vergleich: Autos mit Verbrennungsmotor müssen mit einem Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Diese Steuervergünstigung war zunächst bis Ende 2021 befristet und gilt nun bis Ende 2030.
- Auch beim Laden können E‑Auto-Fahrerinnen und E‑Auto-Fahrer von Steuervergünstigungen profitieren: Bis Ende 2030 ist das Laden an einer betrieblichen Ladestation für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei.
Elektroauto-Steuern nach der Befreiung
Nach Ablauf der Kfz-Steuerbefreiung wird die Kfz-Steuer für Elektroautos anhand des zulässigen Gesamtgewichts (zGG: Leergewicht und maximale Zuladung addiert) berechnet und die Steuer nur zu 50 Prozent fällig.
Pro angefangene 200 Kilogramm werden dann bei einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 2.000 Kilogramm 11,25 Euro fällig. Der Betrag erhöht sich mit dem Gewicht des Fahrzeugs: 2.000 bis 3.000 Kilogramm = 12,02 Euro, 3.000 bis 3.5000 Kilogramm = 12,78 Euro. Von diesen Beträgen wird gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz nochmals die Hälfte erlassen, sodass sich folgende Abgaben ergeben:
- Fahrzeuge bis 2.000 Kilogramm: 5,60 Euro / 200 Kg
- Fahrzeuge von 2.000 bis 3.000 Kilogramm: 6,01 Euro / 200 Kg
- Fahrzeuge ab 3.000 Kilogramm: 6,39 Euro / 200 Kg
- 5.
- ID.3 Pro Performance: Stromverbrauch in kWh/100 km: kombiniert 13,5-12,9; CO2-Emission in g/km: kombiniert 0; Effizienzklasse: A+++. ID.3 Pro S: Stromverbrauch in kWh/100 km: kombiniert 13,7-13,1; CO2-Emission in g/km: kombiniert 0; Effizienzklasse: A+++. Bildliche Darstellungen können vom Auslieferungszustand abweichen. Fahrzeugabbildung zeigt Sonderausstattung.
Für ein leichteres Elektroauto wie den Volkswagen ID.3 (2.280 Kilogramm zGG) müsste man also 68,50 Euro Steuern zahlen. Grundsätzlich werden auch für schwere E-Autos deutlich weniger Steuern fällig: Bis zu einem Gewicht bis 3.500 Kilogramm sind die Abgaben für Elektroautos 50 Prozent geringer als für Verbrenner.
Bei Autos mit Verbrennungsmotor wird die Kfz-Steuer zudem an weiteren Faktoren wie CO2-Emissionen, Erstzulassung, Antriebsart und Hubraum bemessen, wodurch sich die Kosten künftig weiter erhöhen können. Bei Plug-in-Hybriden berechnet sich die Steuer wie bei Verbrennern aus Hubraum und CO2-Emissionen. Seit 2021 gilt mit der neu geregelten Kfz-Steuer allerdings ein jährlicher Steuerfreibetrag von 30 Euro für emissionsarme Fahrzeuge, die einen maximalen CO2-Ausstoß von 95 Gramm pro Kilometer aufweisen. Diese Entlastung ist bis 2024 befristet.
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