GEIG: Mehr Ladesäulen auf Parkplätzen
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – sorgt für bessere Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge.
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- ID.3: Stromverbrauch in kWh/100 km: 14,0-12,9 (kombiniert); CO2-Emission in g/km: 0; Effizienzklasse: A+++. *Der ID.3 Pure Performance ist vorübergehend nicht mit einer individuellen Ausstattung bestellbar.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – sorgt für bessere Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge.
In diesem Artikel erhalten Sie alle wesentlichen Informationen zum GEIG:
- Das neue Gesetz umfasst 17 Paragrafen.
- Bauauftraggebende sowie Eigentümerinnen und Eigentümer größerer Immobilien müssen bei Neubau oder Renovierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden Ladesäulen errichten bzw. mindestens die Leitungsinfrastruktur dafür anlegen.
- Bei Verstößen gegen das Gesetz können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Damit Fahrerinnen und Fahrer batterieelektrischer Pkw und Transporter künftig ihre Fahrzeuge am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen leichter aufladen können, sollen mehr Ladesäulen auf Parkplätzen entstehen. Der Deutsche Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz trat nach dem Beschluss des Bundestags und der Zustimmung des Bundesrats mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 25. März 2021 in Kraft. Denn neben einem vielseitigen Angebot attraktiver E-Autos ist das problemlose Laden des Elektroautos einer der entscheidenden Faktoren für den erfolgreichen Wandel hin zur umweltbewussten Individualmobilität.
Einfacher zu Hause laden
Das Ziel ist klar: Die Umsetzung des GEIG soll mit dem Aufbau neuer Ladeinfrastruktur den Umstieg auf die Elektromobilität vorantreiben. Hier folgten der Gesetzentwurf im Bundestag und die Debatte im Bundesrat auch der Erwartung, dass viele Fahrerinnen und Fahrer ihr Elektrofahrzeug häufig – oft über Nacht – an der Wohnung laden möchten. Mit einer Wallbox wie dem ID. Charger2 ist das bei einem Einfamilienhaus meist einfach zu lösen.
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Mehrfamilienhäusern oder auch größeren Wohnanlagen stoßen aber vielfach noch auf Schwierigkeiten, obwohl sie mittlerweile das Recht auf die Installation von Lademöglichkeiten haben. Dort fehlen oft die Voraussetzungen für die einfache Installation der Ladeinfrastruktur. Hier soll jetzt das GEIG den Einbau von Ladepunkten deutlich unkomplizierter machen. Das betrifft Neubauten von Wohnobjekten – einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen – mit mehr als fünf Stellplätzen im oder unmittelbar am Gebäude sowie größere Renovierungen von Objekten mit mehr als zehn Stellplätzen.
Dort ist künftig jeder Auto-Abstellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten. Gemeint sind damit Leerrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder ähnliches für Elektro- oder Datenleitungen, der Platz für Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen sowie erforderliche Schutzelemente. Leitungen oder Ladesteckdosen müssen aber noch nicht installiert werden. Mit der vorhandenen Leitungsinfrastruktur lassen sich bei Bedarf später die Ladestationen mit allen Verbindungen sowie den intelligenten Mess- und Lademanagementsystemen problemlos nachrüsten.
Nichtwohngebäude müssen Ladepunkt bekommen
Auch bei Nichtwohngebäuden sollen künftig vermehrt Ladepunkte für E-Autos vorhanden sein. Betroffen sind beispielsweise Büro- und Geschäftshäuser, Industrie- und Gewerbeobjekte, Einkaufszentren und Supermärkte. Hier gilt bei Neubauten eine Grenze von sechs Stellplätzen im oder am Gebäude und zehn Stellplätzen bei größeren Renovierungen, bei denen mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle saniert werden. Bei diesen Maßnahmen ist sofort mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Zusätzlich schreibt das GEIG vor, dass bei Neubauten jeder dritte Stellplatz – bei Renovierungen jeder fünfte – mit der Leitungsinfrastruktur versehen werden muss und so die Voraussetzungen für eine einfache Installation weiterer Ladepunkte erfüllt. Die Pflicht, mindestens einen Ladepunkt zu errichten, gilt übrigens ab dem 1. Januar 2025 auch für alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen am oder im Gebäude.
Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
Das jetzt in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG setzt mit der ausdrücklichen Möglichkeit einer Quartierslösung auch auf praxisnahe Zusammenschlüsse. Bautragende oder Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten treffen.
Mit solchen Kooperationen, an denen ausdrücklich auch Dritte wie Energieversorgungsunternehmen beteiligt werden können, erlaubt das Gesetz, Leitungsnetze oder Ladepunkte für ein Viertel gemeinsam zu errichten und zu betreiben. Solche größeren Ladeangebote versprechen einen kostengünstigeren Ausbau. Sie bieten zudem eine bessere Erreichbarkeit, höhere Flexibilität und Verfügbarkeit als einzelne, verstreute Ladepunkte und sind deshalb auch für die stetig wachsende Gemeinde von E‑Auto-Fans attraktiv.
Gesetz lässt Ausnahmen zu
Ausnahmen sind im GEIG vorgesehen, wenn bei einer größeren Renovierung die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten überschreiten. Ebenso gelten Ausnahmen für selbst genutzte Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Zudem sind öffentliche Gebäude ausgenommen, wenn sie schon vergleichbaren Anforderungen aus anderen Gesetzen unterliegen.