Elektromobilität als Wettbewerbsvorteil – Mit dem Investitionsbooster durchstarten.
Investitionsbooster für E‑Mobilität bei Unternehmen*
– Degressive Abschreibung für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge
– Abschreibungssatz im Jahr der Anschaffung: 75 Prozent
– Abschreibungszeitraum: 6 Jahre
– Dienstwagenbesteuerung: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro
Damit wird der allgemeine Investitionsbooster um einen Investitionsbooster für E‑Mobilität ergänzt. Davon profitieren alle Unternehmen, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen.“
* Bundesministerium der Finanzen (BMF): „Wachstumsbooster“, abgerufen am 04.05.2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Wachstumsbooster/wachstumsbooster.html
Aktuelle Informationen zu steuerlichen Rahmenbedingungen und geplanten Maßnahmen finden Sie u. a. beim Bundesministerium der Finanzen (BMF). Die steuerliche Einordnung Ihres konkreten Falls klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Steuerlicher Hinweis (Compliance)
Diese Information stellt keine Steuerberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung. Bitte klären Sie die steuerliche Einordnung und Anwendbarkeit (z. B. Abschreibung/Dienstwagenbesteuerung) immer mit Ihrer Steuerberatung bzw. Ihrem steuerlichen Berater.
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