Autohaus Lacher

    Mobilität, so individuell wie Sie

    Jetzt mit bis zu 15 % Nachlassauf Ihren Neuwagen
    Mehr Mobilität, mehr Lebensqualität. Für Menschen mit Behinderung ist Mobilität die Basis eines eigenständigen, unabhängigen Lebens. Damit dies gelingt, genügen oft wenige Modifikationen am Fahrzeug, wie etwa der Einbau eines Handbediengeräts zum Beschleunigen und Bremsen. Nachlassberechtigt sind Personen mit einem Nachweis ihrer Behinderung, der einen Grad von mindestens 50 ausweist. Ebenfalls nachlassberechtigt sind Menschen mit dem Nachweis einer Conterganschädigung oder einer im Führerschein eingetragenen erforderlichen Fahrhilfe. Sie möchten weitere Informationen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu unseren Mitarbeitern auf.
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    Ein Bild vom Standort des Händlers

      Ihre Vorteile mit Fahrhilfen

      Es ist nicht immer der Rollstuhl, der über ein Handicap Auskunft gibt. Denn, dass ein Mensch unter einer körperlichen Beeinträchtigung leidet, ist ihm auf den ersten Blick oft gar nicht anzusehen. Sicher ist auf jeden Fall eines: Menschen mit Handicap nehmen ganz selbstverständlich am mobilen Alltag teil.

      Jederzeit unabhängig und mobil sein – ganz so, wie Sie es sich wünschen. Mit Fahrhilfen und Assistenzsystemen von Volkswagen stimmen Sie Ihr Wunschfahrzeug genau auf Ihre Bedürfnisse ab. Entscheiden Sie sich für Fahrhilfen von Volkswagen und profitieren Sie von starken Vorteilen:

      • Alles aus einer Hand – Fahrhilfen ab Werk bestellen

      • Fahr- und Bedienhilfen mit vollem Garantieumfang der Serienfahrzeuge



      • Hohe Standards für Qualität, Bedien- und Fahrsicherheit



      • Alle Einbauten unterliegen strengen technischen Prüfungen



      • Einfache Rückrüstung möglich




      Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Angebot an bewährten Fahr- und Bedienhilfen.

      Sondernachlass* bis zu 15 % mit Schwerbehindertenausweis

      * Nachlass bezogen auf den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreis – inklusive Fahrhilfen. Nachlassberechtigt sind Personen mit einem Nachweis der Behinderung, der einen Grad von mindestens 50 ausweist. Ebenfalls nachlassberechtigt sind Menschen mit dem Nachweis einer Conterganschädigung oder einer im Führerschein eingetragenen erforderlichen Fahrhilfe.

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